• Recht

7- und 19-Prozent-Aufsplittung bleibt

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland für Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplätze weiter den Regelsatz von 19 Prozent verlangen darf, auch wenn die reine Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegt.

Das EuGH bestätigt das in Deutschland übliche Aufteilungsgebot. © AdobeStock.com/Brain Jackson

Anlass für das aktuelle Urteil vom 5. März 2026 für die verbundenen Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 waren drei Vorabentscheidungsersuche des Bundesfinanzhofs. Hotels und Pensionen hatten in den betroffenen Fällen ihren Gästen Zusatzleistungen wie die Nutzung von Fitnessräumen oder Parkflächen als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung im Rahmen eines Pauschalpreises angeboten und wandten auf den Gesamtpreis den ermäßigten Steuersatz an. Die Finanzverwaltung forderte hingegen eine Aufteilung des Entgelts und die Versteuerung der Nebenleistungen zum Regelsatz und hatte entsprechend das EuGH zur Klärung der Frage angerufen.

Weiterlesen mit

insight+

Besondere Inhalte, 
Hintergründe und Reportagen

SO!APART insight ist ein Paid-Content-Konzept für die Sicherung der inhaltlichen Qualität und der Unabhängigkeit in einem werbefreien Umfeld. Die Mehrheit der Beiträge befindet sich hinter einer Pay Wall, hinter welcher insight+ Abonnenten jederzeit alle verfügbaren Inhalte zur Verfügung stehen.

SO!APART insight+
Für alle ein passendes Abo – ab EUR 27,50 monatlich

Alle Informationen zu den Abos und die Möglichkeit, ein Abo abzuschließen, finden Sie hier.

Zur Registrierung geht es hier entlang.

Sie sind bereits Abonnent? Hier anmelden.