Anlass für das aktuelle Urteil vom 5. März 2026 für die verbundenen Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24 waren drei Vorabentscheidungsersuche des Bundesfinanzhofs. Hotels und Pensionen hatten in den betroffenen Fällen ihren Gästen Zusatzleistungen wie die Nutzung von Fitnessräumen oder Parkflächen als unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung im Rahmen eines Pauschalpreises angeboten und wandten auf den Gesamtpreis den ermäßigten Steuersatz an. Die Finanzverwaltung forderte hingegen eine Aufteilung des Entgelts und die Versteuerung der Nebenleistungen zum Regelsatz und hatte entsprechend das EuGH zur Klärung der Frage angerufen.
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