Nach Auffassung der Stadt handelt es sich dabei jedoch um eine genehmigungspflichtige Nutzung als Ferienwohnungen. Die Bauaufsicht hatte die Nutzung untersagt, weil die Einheiten baurechtlich als Wohnraum genehmigt wurden. Nach der Hessischen Bauordnung ist für die Umnutzung von Wohnraum zu Ferienwohnungen eine Baugenehmigung erforderlich. Zusätzlich schreibt die Frankfurter Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken seit 2018 eine gesonderte Genehmigung vor. Beide Voraussetzungen lagen nach Angaben der Stadt nicht vor. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung im Eilverfahren, teilte die Stadt mit. Die Untersagungsverfügung bleibt damit bestehen; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Für den Markt der Serviced Apartments ist das Urteil vor allem deshalb von Bedeutung, weil es erneut die baurechtliche Einordnung in den Mittelpunkt rückt. Maßgeblich ist nicht die Vermarktung einer Unterkunft als Serviced Apartment, sondern die tatsächlich genehmigte Nutzung. Gerade in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt dürften Kommunen entsprechende Verfahren künftig weiter konsequent verfolgen. Auf den Fall war die Bauaufsicht im Rahmen eigener Internetrecherchen aufmerksam geworden. Die Stadt hatte hierfür zwei zusätzliche Stellen geschaffen, um Verstöße gegen die Ferienwohnungssatzung gezielt zu verfolgen. „Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für den Schutz des Frankfurter Wohnraums. Wir werden auch künftig gegen nicht genehmigte Ferienwohnungen vorgehen und die baurechtlichen Vorgaben konsequent durchsetzen“, so Simone Zapke, Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt, in einer Pressemitteilung.