• Recht

Beschränkte Möglichkeiten des § 313 BGB

Wir werden sehen, wie die Rechtsprechung künftig beim Thema Störung der Geschäftsgrundlage mit § 313 BGB und Betreiberverträgen umgehen wird.

Papierstapel © shutterstock.com_Nuk2013

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Die Rechtslage ist auch trotz der Entscheidungen des LG München (neben weiteren LG-Entscheidungen) und mehreren OLG-Entscheidungen bis zum heutigen Tag nicht gesichert. Das OLG Dresden entschied sich für eine pauschale Reduzierung der Miete um 50 Prozent, wohingegen das OLG München und das OLG Karlsruhe eine Mietreduzierung auf Grundlage des § 313 BGB ablehnten. Es bleibt somit bei einer Einzelfallabwägung und -entscheidung, eine Kategorisierung und Verklausulierung einer Mietvertragsanpassung nach § 313 BGB ist nicht möglich.

Alles Einzelfallentscheidungen?

Alle OLG-Entscheidungen ließen die Revision zu, weshalb hierzu hoffentlich bald eine BGH-Entscheidung ergehen wird. Wir erwarten allerdings, dass auch der BGH zu einer Einzelfallentscheidung tendieren wird. In der Folge würde es weiterhin vornehmlich darauf ankommen, dass sich die Parteien an einen Tisch setzen, wenn sie nicht das Risiko eingehen wollen, in regelmäßig, vor aller Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverfahren im wahrsten Sinne des Wortes die „Hosen herunterlassen zu müssen“.

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